GOÄ-Ziffer 2131: Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks

Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks

Die GOÄ-Ziffer 2131 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (III. Gelenkchirurgie)). Sie ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen und 174,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die operative Versteifung (Arthrodese) eines Hand- oder Fußgelenks. Sie kommt zur Anwendung, wenn eines dieser Gelenke durch schwere Arthrose, entzündlich-rheumatische Zerstörung, Instabilität oder posttraumatische Fehlstellung so beeinträchtigt ist, dass eine bewegungserhaltende Versorgung nicht mehr ausreicht und stattdessen die dauerhafte knöcherne Versteifung in funktionsgünstiger Stellung angestrebt wird, um Schmerzfreiheit und Stand- beziehungsweise Greiffähigkeit wiederherzustellen. Aufgrund der größeren und anatomisch komplexeren Gelenkstrukturen von Hand und Fuß im Vergleich zu Finger- oder Zehengelenken ist hierfür ein höherer operativer Aufwand erforderlich, wodurch sich diese Ziffer von der Versteifung eines Finger- oder Zehengelenks abgrenzt.

Gebühren und Steigerungssatz

1300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach75,77 €
Regelhöchstsatz2,3-fach174,27 €
Höchstsatz3,5-fach265,19 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2131

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2131?

Die GOÄ-Ziffer 2131 steht für „Operative Versteifung eines Hand- oder Fußgelenks“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2131?

Die GOÄ-Ziffer 2131 ist mit 1300 Punkten bewertet; das entspricht 75,77 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2131 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 174,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2131?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2131 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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