GOÄ-Ziffer 2331: Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der…
Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes
Die GOÄ-Ziffer 2331 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VI. Frakturbehandlung)). Sie ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen und 30,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 2331 verguetet die Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder Mittelhand sowie der Fusswurzel oder des Mittelfusses. Sie erfasst damit die reponierende Behandlung von Frakturen der kleinen Knochen von Hand und Fuss ausserhalb der Finger- und Zehenendglieder, etwa bei Mittelhand- oder Mittelfussknochenbruechen, die durch geschlossene Reposition und anschliessende Ruhigstellung behandelt werden. Die Ziffer fasst Hand- und Fussregion in einer gemeinsamen Position zusammen und ist unabhaengig davon anzusetzen, welcher der genannten Knochen konkret betroffen ist. Sie grenzt sich von den spezielleren Ziffern fuer Finger- und Zehenendglieder (2337) sowie fuer den Grosszehenknochen (2338, 2339) ab, die eigens benannt sind, waehrend 2331 die uebrigen Knochen von Hand- und Fusswurzel sowie Mittelhand und Mittelfuss abdeckt.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,23 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 30,43 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 46,30 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 2328 – Einrichtung gebrochener Unterarmknochen
- GOÄ 2329 – Einrichtung des gebrochenen Beckens
- GOÄ 2330 – Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens
- GOÄ 2332 – Operative Aufrichtung eines gebrochenen Wirbelkörpers und/oder…
- GOÄ 2333 – Operative Aufrichtung von zwei oder mehr gebrochenen Wirbelkörpern…
- GOÄ 2334 – Operative Stabilisierung einer Brustwandseite
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2331
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2331?
Die GOÄ-Ziffer 2331 steht für „Einrichtung gebrochener Knochen der Handwurzel oder der Mittelhand, der Fußwurzel oder des Mittelfußes“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2331?
Die GOÄ-Ziffer 2331 ist mit 227 Punkten bewertet; das entspricht 13,23 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2331 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 30,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2331?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2331 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.