GOÄ-Ziffer 2330: Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens

Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens

Die GOÄ-Ziffer 2330 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VI. Frakturbehandlung)). Sie ist mit 757 Punkten bewertet; das entspricht 44,12 € beim einfachen und 101,48 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 2330 erfasst die Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens (Femur) durch geschlossene Reposition. Sie wird bei Femurfrakturen angewendet, bei denen die Fehlstellung manuell oder durch Zug korrigiert und anschliessend konservativ ruhiggestellt oder fuer eine weitere Behandlung vorbereitet wird, ohne dass im Rahmen dieser Ziffer eine operative Osteosynthese erfolgt. Da der Oberschenkelknochen der groesste Roehrenknochen des Koerpers ist, erfordert die Reposition regelhaft einen hoeheren Kraftaufwand als bei kleineren Knochen, was sich in der eigenstaendigen Nennung dieser Ziffer widerspiegelt. Sie grenzt sich von den operativen Verschraubungs- und Osteosyntheseleistungen wie Nummer 2340, 2344 oder 2345 ab, die spezifische operative Fixierungsverfahren an anderen Skelettabschnitten betreffen, sowie von der Einrichtung anderer langer Roehrenknochen wie Ober- (2327) oder Unterarm (2328).

Gebühren und Steigerungssatz

757 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach44,12 €
Regelhöchstsatz2,3-fach101,48 €
Höchstsatz3,5-fach154,42 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2330

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2330?

Die GOÄ-Ziffer 2330 steht für „Einrichtung eines gebrochenen Oberschenkelknochens“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2330?

Die GOÄ-Ziffer 2330 ist mit 757 Punkten bewertet; das entspricht 44,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2330 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 101,48 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2330?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2330 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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