GOÄ-Ziffer 2337: Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von…

Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen

Die GOÄ-Ziffer 2337 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VI. Frakturbehandlung)). Sie ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen und 10,19 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 2337 erfasst die Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern sowie gebrochener Zehenknochen durch geschlossene Reposition. Sie wird bei Frakturen der Fingerendglieder oder der Zehenknochen angewendet, bei denen eine manuelle Reposition ohne operativen Zugang zur Wiederherstellung der Stellung ausreicht. Von Nummer 2338a, die die operative Einrichtung des gebrochenen Fingerendgliedknochens einschliesslich Osteosynthese beschreibt, unterscheidet sich diese Ziffer durch das Fehlen eines operativen Zugangs und einer Fixierung durch Osteosynthese. Ebenso ist sie von den Ziffern 2338 und 2339 abzugrenzen, die den Grosszehenknochen sowie Grund- und Mittelglieder der Finger betreffen, waehrend 2337 speziell die Fingerendglieder und die Zehenknochen allgemein erfasst. Die Ziffer bildet somit die konservative, nicht-operative Frakturbehandlung dieser kleinen Knochen ab.

Gebühren und Steigerungssatz

76 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,43 €
Regelhöchstsatz2,3-fach10,19 €
Höchstsatz3,5-fach15,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2337

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2337?

Die GOÄ-Ziffer 2337 steht für „Einrichtung gebrochener Endgliedknochen von Fingern oder von gebrochenen Zehenknochen“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2337?

Die GOÄ-Ziffer 2337 ist mit 76 Punkten bewertet; das entspricht 4,43 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2337 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 10,19 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2337?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2337 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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