GOÄ-Ziffer 240: Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf

Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf

Die GOÄ-Ziffer 240 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 940 Punkten bewertet; das entspricht 54,79 € beim einfachen und 126,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 240 umfasst das Anlegen eines Gipsbetts oder einer Nachtschale für den Rumpf. Diese Leistung betrifft Versorgungen, die nicht eine einzelne Extremität, sondern den gesamten Rumpfbereich ruhigstellen, etwa bei Erkrankungen oder Verletzungen der Wirbelsäule, bei denen eine großflächige, formstabile Lagerungshilfe erforderlich ist. Das Gipsbett dient dabei meist der dauerhaften Lagerung, während die Nachtschale typischerweise nur zeitweise, etwa während der Nachtruhe, zur Entlastung und Ruhigstellung des Rumpfes angelegt wird. Beide Varianten werden unter derselben Ziffer abgerechnet, da sie technisch vergleichbaren Aufwand bei Anfertigung und Anpassung bedeuten. Die Abgrenzung zu den Ziffern 238 und 239 ergibt sich daraus, dass dort Extremitäten und deren angrenzende Gelenke beziehungsweise der Beckengürtel betroffen sind, während Ziffer 240 gezielt den Rumpf als Zielregion der Ruhigstellung beschreibt.

Gebühren und Steigerungssatz

940 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach54,79 €
Regelhöchstsatz2,3-fach126,02 €
Höchstsatz3,5-fach191,76 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 240

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 240?

Die GOÄ-Ziffer 240 steht für „Gipsbett oder Nachtschale für den Rumpf“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 240?

Die GOÄ-Ziffer 240 ist mit 940 Punkten bewertet; das entspricht 54,79 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 240 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 126,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 240?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 240 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.