GOÄ-Ziffer 245: Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband

Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband

Die GOÄ-Ziffer 245 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen und 14,74 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 245 betrifft den Quengelverband, der zusätzlich zu einem bereits angelegten Gipsverband angebracht wird. Ein Quengelverband dient dazu, durch gezielten, allmählich zunehmenden Zug eine Gelenkkontraktur oder Fehlstellung schrittweise zu korrigieren, etwa nach Versteifungen infolge längerer Ruhigstellung. Da diese Zusatzmaßnahme begrifflich und leistungsmäßig an einen vorbestehenden Gipsverband gekoppelt ist, wird sie nicht eigenständig, sondern additiv zur jeweiligen Gipsverband-Ziffer abgerechnet: Die Berechnung setzt also voraus, dass bereits ein Gipsverband vorhanden ist, an dem die quengelnde Korrekturvorrichtung ergänzt wird. Damit unterscheidet sich Ziffer 245 grundlegend von den Grundziffern für das Anlegen von Gipsverbänden selbst (etwa 238 bis 240), die die Erstversorgung beziehungsweise Wiederanlegung des Verbands als solchen abbilden, während 245 ausschließlich die zusätzliche Quengeltechnik vergütet.

Gebühren und Steigerungssatz

110 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,41 €
Regelhöchstsatz2,3-fach14,74 €
Höchstsatz3,5-fach22,44 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 245

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 245?

Die GOÄ-Ziffer 245 steht für „Quengelverband zusätzlich zum jeweiligen Gipsverband“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 245?

Die GOÄ-Ziffer 245 ist mit 110 Punkten bewertet; das entspricht 6,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 245 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 14,74 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 245?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 245 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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