GOÄ-Ziffer 2452: Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer…

Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes

Die GOÄ-Ziffer 2452 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VII. Chirurgie der Körperoberfläche)). Sie ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen und 187,68 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2452 gilt für die Exstirpation einer Fettschürze, also die operative Entfernung eines überschüssigen, meist am Bauch herabhängenden Haut-Fett-Lappens. Laut Legende ist die plastische Deckung des Operationsgrundes ausdrücklich Bestandteil der Leistung und darf daher nicht zusätzlich abgerechnet werden. Angewendet wird die Ziffer bei größeren, en bloc entfernten Gewebeüberschüssen mit anschließendem plastischem Wundverschluss, etwa nach massivem Gewichtsverlust oder bei ausgeprägter Bauchdeckenfettschürze. Abzugrenzen ist sie von der Entfernung überstehenden Fettgewebes an einer Extremität, die eigenständig unter einer anderen Ziffer geführt wird, sowie von kleineren, nicht plastisch gedeckten Exzisionen. Die Ziffer beschreibt somit einen kombinierten Eingriff aus Resektion und primärem plastischem Wundverschluss in einem operativen Akt.

Gebühren und Steigerungssatz

1400 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach81,60 €
Regelhöchstsatz2,3-fach187,68 €
Höchstsatz3,5-fach285,60 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2452

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2452?

Die GOÄ-Ziffer 2452 steht für „Exstirpation einer Fettschürze – einschließlich plastischer Deckung des Grundes“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2452?

Die GOÄ-Ziffer 2452 ist mit 1400 Punkten bewertet; das entspricht 81,60 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2452 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 187,68 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2452?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2452 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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