GOÄ-Ziffer 2515: Bohrlochtrepanation des Schädels

Bohrlochtrepanation des Schädels

Die GOÄ-Ziffer 2515 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bohrlochtrepanation des Schädels“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen und 134,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2515 beschreibt die Bohrlochtrepanation des Schädels als eigenständigen operativen Zugang, bei dem mittels eines oder mehrerer Bohrlöcher eine Öffnung im Schädelknochen geschaffen wird, etwa zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken. Angewendet wird sie, wenn die Bohrlochtrepanation als solche die abzurechnende Leistung darstellt und nicht bereits Bestandteil einer anderen, spezifischeren Ziffer ist, wie etwa der Entleerung eines chronischen subduralen Hämatoms mittels Bohrlochtrepanation nach Ziffer 2507, die die Bohrlochtrepanation bereits mit einschließt. Von der osteoklastischen Trepanation nach den Ziffern 2516/2517, bei der Knochen abgetragen beziehungsweise ein Knochendeckel gebildet wird, unterscheidet sich die Bohrlochtrepanation durch das kleinere, punktuelle Zugangsverfahren ohne größere Knochendeckelbildung.

Gebühren und Steigerungssatz

1000 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach58,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach134,07 €
Höchstsatz3,5-fach204,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2515

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2515?

Die GOÄ-Ziffer 2515 steht für „Bohrlochtrepanation des Schädels“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2515?

Die GOÄ-Ziffer 2515 ist mit 1000 Punkten bewertet; das entspricht 58,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2515 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 134,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2515?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2515 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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