GOÄ-Ziffer 2573: Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den…
Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584
Die GOÄ-Ziffer 2573 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen und 67,02 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer erfasst eine Verschiebeplastik als zusätzliche Leistung zu den Operationen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584. Angewendet wird sie, wenn im Rahmen des Verschlusses einer Rückenmarks- oder Cauda-equina-Fehlbildung, etwa einer Myelomeningozele, die örtliche Haut- oder Weichteildeckung nicht durch einfachen Wundverschluss gelingt und stattdessen ein Verschiebelappen aus benachbartem Gewebe gebildet werden muss, um den Defekt spannungsfrei zu decken. Die Ziffer wird ausschließlich zusätzlich zu den genannten Grundleistungen abgerechnet und bildet damit den Mehraufwand der plastischen Weichteildeckung ab, der über den eigentlichen neurochirurgischen Verschluss der Fehlbildung hinausgeht. Sie ist folglich keine eigenständige, sondern stets eine ergänzende Leistung zu einem der drei genannten Grundeingriffe.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,14 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 67,02 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 101,99 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2573
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2573?
Die GOÄ-Ziffer 2573 steht für „Verschiebeplastik, zusätzlich zu den Leistungen nach den Nummern 2571, 2572 und 2584“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2573?
Die GOÄ-Ziffer 2573 ist mit 500 Punkten bewertet; das entspricht 29,14 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2573 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 67,02 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2573?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2573 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.