GOÄ-Ziffer 2576: Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung…

Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors

Die GOÄ-Ziffer 2576 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen und 603,27 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2576 beschreibt die mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmissbildung oder eines Tumors. Sie wird angewendet bei komplexen spinalen Eingriffen unter dem Operationsmikroskop, etwa zur Entfernung einer spinalen arteriovenösen Malformation, eines Kavernoms oder eines spinalen Tumors, bei denen die enge Nachbarschaft zu Rückenmark und versorgenden Gefäßen eine mikrochirurgische Präparationstechnik erfordert, um neurologische Schäden zu vermeiden. Die ausdrückliche Nennung sowohl der Gefäßmissbildung als auch des Tumors zeigt, dass die Ziffer unabhängig von der genauen Art der spinalen Raumforderung gilt, solange die Entfernung mikrochirurgisch erfolgt. Sie ist von den Ziffern 2574 und 2575 abzugrenzen, die die Entfernung extra- beziehungsweise intraduraler Prozesse ohne besondere Hervorhebung der mikrochirurgischen Technik beschreiben.

Gebühren und Steigerungssatz

4500 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach262,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach603,27 €
Höchstsatz3,5-fach918,02 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2576

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2576?

Die GOÄ-Ziffer 2576 steht für „Mikrochirurgische Entfernung einer spinalen Gefäßmißbildung oder eines Tumors“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2576?

Die GOÄ-Ziffer 2576 ist mit 4500 Punkten bewertet; das entspricht 262,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2576 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 603,27 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2576?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2576 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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