GOÄ-Ziffer 2574: Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im…

Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal

Die GOÄ-Ziffer 2574 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 2750 Punkten bewertet; das entspricht 160,29 € beim einfachen und 368,67 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 2574 beschreibt die Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal, also eines Tumors oder einer anderen raumfordernden Läsion, die außerhalb der Dura mater, aber innerhalb des Wirbelkanals liegt. Angewendet wird sie, wenn nach Eröffnung des Spinalkanals ein solcher extraduraler Prozess, etwa ein extraduraler Tumor, ein Abszess oder eine Metastase, dargestellt und operativ entfernt wird, ohne dass die Dura eröffnet werden muss. Die Ziffer setzt voraus, dass sich der pathologische Prozess ausschließlich außerhalb der harten Hirnhaut befindet. Von Ziffer 2575, welche die Entfernung eines intraduralen, also innerhalb der Dura gelegenen Prozesses beschreibt, unterscheidet sie sich durch die Lage des Prozesses relativ zur Dura mater als entscheidendem Abgrenzungsmerkmal.

Gebühren und Steigerungssatz

2750 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach160,29 €
Regelhöchstsatz2,3-fach368,67 €
Höchstsatz3,5-fach561,01 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2574

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2574?

Die GOÄ-Ziffer 2574 steht für „Entfernung eines raumbeengenden extraduralen Prozesses im Wirbelkanal“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2574?

Die GOÄ-Ziffer 2574 ist mit 2750 Punkten bewertet; das entspricht 160,29 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2574 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 368,67 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2574?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2574 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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