GOÄ-Ziffer 2583: Neurolyse, als selbständige Leistung

Neurolyse, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 2583 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Neurolyse, als selbständige Leistung“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (VIII. Neurochirurgie)). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer bildet die Neurolyse als eigenständige, in sich abgeschlossene Leistung ab. Gemeint ist die operative Befreiung eines peripheren Nerven aus umgebendem Narben-, Binde- oder Kallusgewebe, durch das er komprimiert oder in seiner Gleitfähigkeit eingeschränkt ist, etwa nach vorausgegangenen Verletzungen, Frakturen oder Voroperationen. Der Nerv wird dabei freipräpariert, ohne dass zusätzlich eine Verlagerung in ein neues Nervenbett oder eine Neueinbettung erfolgt; erfolgt dies zusätzlich, ist stattdessen die eigene Ziffer 2584 einschlägig. Angewendet wird die Leistung bei Kompressionssyndromen und postoperativen oder posttraumatischen Vernarbungen, wenn allein die Lösung der Verwachsungen zur Wiederherstellung der Nervenfunktion als ausreichend erachtet wird, ohne mikrochirurgische Technik im Sinne der Nummern 2592 f.

Gebühren und Steigerungssatz

924 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach123,88 €
Höchstsatz3,5-fach188,51 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2583

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2583?

Die GOÄ-Ziffer 2583 steht für „Neurolyse, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2583?

Die GOÄ-Ziffer 2583 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2583 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2583?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2583 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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