GOÄ-Ziffer 271: Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer

Die GOÄ-Ziffer 271 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen und 16,08 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 271 erfasst die intravenöse Infusion mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten. Sie wird angesetzt, wenn eine Flüssigkeit oder ein Medikament über einen venösen Zugang verabreicht wird und die Infusionsdauer innerhalb dieser zeitlichen Grenze bleibt, etwa bei kurzzeitigen Kurzinfusionen zur Medikamentengabe. Die zugehörige Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen nach den Ziffern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig sind, da die intravenöse Flüssigkeitsgabe in diesem Rahmen als Bestandteil der anästhesiologischen Versorgung gilt. Außerhalb eines Anästhesie- oder Narkosezusammenhangs bildet Ziffer 271 die kürzeste der drei zeitgestaffelten intravenösen Infusionsleistungen ab und grenzt sich von Ziffer 272 durch die kürzere Dauer ab.

Gebühren und Steigerungssatz

120 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach6,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach16,08 €
Höchstsatz3,5-fach24,46 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 271

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 271?

Die GOÄ-Ziffer 271 steht für „Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 271?

Die GOÄ-Ziffer 271 ist mit 120 Punkten bewertet; das entspricht 6,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 271 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 16,08 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 271?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 271 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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