GOÄ-Ziffer 273: Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels…
Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr
Die GOÄ-Ziffer 273 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 273 beschreibt die intravenöse Infusion bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr, gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder über die Kopfvene appliziert. Sie berücksichtigt damit die besonderen anatomischen Gegebenheiten bei Säuglingen und Kleinkindern, bei denen ein venöser Zugang häufig nicht über die üblichen Armvenen, sondern über die Nabelvene oder eine Kopfvene gelegt werden muss. Die Ziffer wird unabhängig von der genauen Infusionsdauer angesetzt, solange die Altersgrenze erfüllt ist. Laut der zugehörigen Bestimmung sind die Leistungen nach den Ziffern 271, 272 und 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie oder Narkose nicht gesondert berechnungsfähig. Die Abgrenzung zu den Ziffern 271 und 272 erfolgt somit primär über das Lebensalter des Patienten und die genannten besonderen Zugangswege.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 10,49 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 24,13 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 36,72 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Die Leistungen nach den Nummern 271, 272 und 273 sind im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose nicht berechnungsfähig für die Einbringung von Anästhetika, Anästhesieadjuvantien und Anästhesieantidoten.
- Werden die Leistungen nach Nummer 271, 272 oder 273 im Zusammenhang mit einer Anästhesie/Narkose berechnet, ist das Medikament in der Rechnung anzugeben
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 270 – Infusion, subkutan
- GOÄ 271 – Infusion, intravenös, bis zu 30 Minuten Dauer
- GOÄ 272 – Infusion, intravenös, von mehr als 30 Minuten Dauer
- GOÄ 274 – Dauertropfinfusion, intravenös, von mehr als 6 Stunden Dauer…
- GOÄ 275 – Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 90 Minuten Dauer
- GOÄ 276 – Dauertropfinfusion von Zytostatika, von mehr als 6 Stunden Dauer
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 273
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 273?
Die GOÄ-Ziffer 273 steht für „Infusion, intravenös – gegebenenfalls mittels Nabelvenenkatheter oder in die Kopfvene –, bei einem Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 273?
Die GOÄ-Ziffer 273 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 273 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 273?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.