GOÄ-Ziffer 277: Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer

Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer

Die GOÄ-Ziffer 277 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen und 24,13 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 277 beschreibt die intraarterielle Infusion mit einer Dauer von bis zu 30 Minuten. Sie wird angesetzt, wenn eine Flüssigkeit oder ein Medikament nicht über einen venösen, sondern über einen arteriellen Zugang appliziert wird, was in bestimmten Behandlungssituationen eine gezieltere, lokal konzentriertere Wirkung im nachgeschalteten Versorgungsgebiet der Arterie ermöglicht. Diese Applikationsart unterscheidet sich grundlegend von den intravenösen Infusionen nach den Ziffern 271 bis 273, da hier das arterielle statt des venösen Gefäßsystems genutzt wird, was in der Regel einen anspruchsvolleren und risikobehafteteren Zugang erfordert. Die Ziffer bildet die kurze intraarterielle Infusion bis zu 30 Minuten Dauer ab und wird nach der Dauer von längeren intraarteriellen Infusionsformen abgegrenzt, sofern solche gesondert erfasst sind.

Gebühren und Steigerungssatz

180 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach10,49 €
Regelhöchstsatz2,3-fach24,13 €
Höchstsatz3,5-fach36,72 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 277

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 277?

Die GOÄ-Ziffer 277 steht für „Infusion, intraarteriell, bis zu 30 Minuten Dauer“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 277?

Die GOÄ-Ziffer 277 ist mit 180 Punkten bewertet; das entspricht 10,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 277 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 24,13 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 277?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 277 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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