GOÄ-Ziffer 278: Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer

Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer

Die GOÄ-Ziffer 278 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 32,18 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Erfasst wird die intraarterielle Infusion mit einer Anwendungsdauer von mehr als 30 Minuten. Die Leistung kommt zum Ansatz, wenn ein Arzneimittel oder eine Infusionslösung über einen liegenden arteriellen Zugang kontinuierlich appliziert wird, etwa bei regionaler Chemotherapie oder durchblutungsfördernden Infusionen an einer Extremität. Entscheidend für die Berechnung ist die tatsächliche Infusionsdauer: Erst ab einer Dauer von über 30 Minuten ist die Ziffer ansatzfähig; kürzere intraarterielle Infusionen fallen nicht darunter. Die Gebühr deckt die Nutzung des arteriellen Zugangs sowie die ärztliche Überwachung während der gesamten Infusionsdauer ab. Sie wird unabhängig von der Zahl der verabreichten Substanzen je Infusion einmal berechnet und ist von der intravenösen Infusion sowie von kürzeren intraarteriellen Anwendungen abzugrenzen.

Gebühren und Steigerungssatz

240 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach13,99 €
Regelhöchstsatz2,3-fach32,18 €
Höchstsatz3,5-fach48,97 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 278

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 278?

Die GOÄ-Ziffer 278 steht für „Infusion, intraarteriell, von mehr als 30 Minuten Dauer“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 278?

Die GOÄ-Ziffer 278 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 278 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 32,18 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 278?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 278 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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