GOÄ-Ziffer 2823: Rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie

Rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie

Die GOÄ-Ziffer 2823 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XI. Gefäßchirurgie)). Sie ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen und 248,01 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Diese Ziffer erfasst die rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie, also die gefäßchirurgische Wiederherstellung besonders kleinkalibriger peripherer Arterien an den Endgliedern von Hand oder Fuß. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein solches Gefäß etwa nach Verletzung, Durchblutungsstörung oder im Rahmen replantativer Eingriffe rekonstruiert werden muss, was aufgrund des geringen Gefäßdurchmessers einen mikrochirurgischen Aufwand erfordert. Die Leistung ist von Ziffer 2822 abzugrenzen, welche die rekonstruktive Operation einer Armarterie, also eines deutlich größeren und proximaleren Gefäßes, beschreibt. Die Wahl der richtigen Ziffer richtet sich somit ausschließlich nach der anatomischen Lage des operierten Gefäßes: Finger- und Zehenarterien werden über 2823 abgerechnet, alle größeren arteriellen Strukturen des Arms über die vorgehende Nummer.

Gebühren und Steigerungssatz

1850 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach107,83 €
Regelhöchstsatz2,3-fach248,01 €
Höchstsatz3,5-fach377,40 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2823

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2823?

Die GOÄ-Ziffer 2823 steht für „Rekonstruktive Operation einer Finger- oder Zehenarterie“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2823?

Die GOÄ-Ziffer 2823 ist mit 1850 Punkten bewertet; das entspricht 107,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2823 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 248,01 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2823?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2823 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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