GOÄ-Ziffer 284: Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme

Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme

Die GOÄ-Ziffer 284 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (I. Anlegen von Verbänden)). Sie ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen und 12,07 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer beschreibt die Eigenbluteinspritzung, einschließlich der dafür erforderlichen Blutentnahme beim selben Patienten. Angewendet wird sie, wenn dem Patienten Blut entnommen und ihm dieses – meist zu therapeutischen Zwecken, etwa im Rahmen einer Eigenblutbehandlung – anschließend wieder injiziert wird, ohne dass eine aufwendige Auftrennung oder Aufbereitung wie bei der Reinfusion größerer Blutmengen erfolgt. Die Leistung deckt beide Teilschritte, Entnahme und Injektion, als eine Einheit ab, sodass die Blutentnahme nicht zusätzlich gesondert berechnet wird. Sie ist von der Reinfusion größerer Eigenbluteinheiten sowie von der präoperativen Eigenblutentnahme zur späteren Retransfusion abzugrenzen, da hier kleinere Mengen im Rahmen einer einzelnen Behandlungssitzung entnommen und unmittelbar wieder appliziert werden, nicht für eine spätere Verwendung konserviert.

Gebühren und Steigerungssatz

90 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,25 €
Regelhöchstsatz2,3-fach12,07 €
Höchstsatz3,5-fach18,38 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 284

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 284?

Die GOÄ-Ziffer 284 steht für „Eigenbluteinspritzung – einschließlich Blutentnahme“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 284?

Die GOÄ-Ziffer 284 ist mit 90 Punkten bewertet; das entspricht 5,25 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 284 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 12,07 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 284?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 284 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.