GOÄ-Ziffer 3169: Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose
Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose
Die GOÄ-Ziffer 3169 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (XIV. Ösophaguschirurgie, Abdominalchirurgie)). Sie ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen und 502,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer erfasst die Teilresektion des Kolons, auch mit Anastomose. Sie kommt zur Anwendung, wenn ein umschriebener Abschnitt des Dickdarms operativ entfernt werden muss, etwa bei Tumoren, entzuendlichen Erkrankungen oder Divertikelkrankheit, und im Anschluss die Kontinuitaet des Darms durch eine Anastomose der verbleibenden Darmenden wiederhergestellt wird. Die Ziffer deckt sowohl die reine Teilresektion als auch die im selben Eingriff erfolgende Anastomosierung ab. Sie ist von der Kolektomie nach Ziffer 3170 abzugrenzen, bei der, auch wenn subtotal, ein wesentlich groesserer Anteil des Kolons entfernt und zusaetzlich eine Ileostomie angelegt wird. Massgeblich fuer die Wahl der Ziffer ist damit der Umfang der entfernten Kolonstrecke.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 218,58 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 502,73 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 765,03 € |
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3169
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3169?
Die GOÄ-Ziffer 3169 steht für „Teilresektion des Kolons – auch mit Anastomose“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3169?
Die GOÄ-Ziffer 3169 ist mit 3750 Punkten bewertet; das entspricht 218,58 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 3169 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 502,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3169?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3169 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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