GOÄ-Ziffer 3715: Bikarbonat

Bikarbonat

Die GOÄ-Ziffer 3715 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Bikarbonat“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen und 4,02 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer bezeichnet die Bestimmung von Bikarbonat, einem zentralen Parameter des Säure-Basen-Haushalts. Sie wird angewendet, wenn unabhängig von einer vollständigen Blutgasanalyse gezielt der Bikarbonatgehalt einer Probe ermittelt werden soll, etwa zur Beurteilung metabolischer Kompensationsvorgänge bei respiratorischen oder metabolischen Störungen des Säure-Basen-Gleichgewichts. In der Praxis dient die Bestimmung als eigenständiger laborchemischer Baustein, der Aufschluss über die Pufferkapazität des Organismus gibt und ergänzend zu klinischen Befunden bei Verdacht auf Azidose oder Alkalose herangezogen wird. Die Legende nennt keine weiteren methodischen Vorgaben, sodass die Leistung unabhängig vom eingesetzten Analyseverfahren einheitlich mit dieser Nummer abgerechnet wird, sobald der Bikarbonatwert bestimmt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

60 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach3,50 €
Regelhöchstsatz1,15-fach4,02 €
Höchstsatz1,3-fach4,55 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3715

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3715?

Die GOÄ-Ziffer 3715 steht für „Bikarbonat“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3715?

Die GOÄ-Ziffer 3715 ist mit 60 Punkten bewertet; das entspricht 3,50 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3715 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 4,02 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3715?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3715 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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