GOÄ-Ziffer 388: Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10…

Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)

Die GOÄ-Ziffer 388 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen und 4,69 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 388 erfasst den Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, ein Hauttestverfahren der Allergiediagnostik, bei dem die Testsubstanz durch Reiben, oberflaechliches Anritzen oder Scratchen in die Haut eingebracht wird. Sie gilt fuer bis zu zehn Tests je Behandlungsfall und wird typischerweise dann eingesetzt, wenn diese aeltere, einfachere Testtechnik anstelle des Pricktests gewaehlt wird, etwa bei speziellen Fragestellungen oder bestimmten Testsubstanzen. Die Ziffer deckt also die Grundmenge der Testung in einem Behandlungsfall ab. Werden mehr als zehn Tests dieser Art durchgefuehrt, wird jeder weitere Test nicht mehr nach dieser Ziffer, sondern nach der eigens dafuer vorgesehenen Ziffer 389 abgerechnet.

Gebühren und Steigerungssatz

35 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,04 €
Regelhöchstsatz2,3-fach4,69 €
Höchstsatz3,5-fach7,14 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 388

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 388?

Die GOÄ-Ziffer 388 steht für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, je Test (bis zu 10 Tests je Behandlungsfall)“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 388?

Die GOÄ-Ziffer 388 ist mit 35 Punkten bewertet; das entspricht 2,04 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 388 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 4,69 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 388?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 388 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.