GOÄ-Ziffer 389: Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test

Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test

Die GOÄ-Ziffer 389 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 25 Punkten bewertet; das entspricht 1,46 € beim einfachen und 3,36 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 389 erfasst jeden weiteren Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, der ueber die in Ziffer 388 enthaltenen bis zu zehn Tests je Behandlungsfall hinausgeht. Sie wird also nur dann angesetzt, wenn im Rahmen derselben Testreihe mehr als zehn Einzeltests dieser Art notwendig sind, etwa bei einer umfangreichen Suche nach dem ausloesenden Allergen mit vielen zu pruefenden Substanzen. Inhaltlich handelt es sich um dieselbe Testtechnik wie bei Ziffer 388, Reiben, Scratchen oder Skarifizieren der Haut mit der Testloesung; der Unterschied liegt ausschliesslich in der Zaehlung ab dem elften Test. Eine zahlenmaessige Obergrenze fuer diese weiteren Tests ist in der Legende nicht genannt.

Gebühren und Steigerungssatz

25 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach1,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach3,36 €
Höchstsatz3,5-fach5,11 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 389

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 389?

Die GOÄ-Ziffer 389 steht für „Reib-, Scratch- oder Skarifikationstest, jeder weitere Test“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 389?

Die GOÄ-Ziffer 389 ist mit 25 Punkten bewertet; das entspricht 1,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 389 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 3,36 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 389?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 389 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.