GOÄ-Ziffer 394: Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag

Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag

Die GOÄ-Ziffer 394 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (V. Impfungen und Testungen)). Sie ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen und 40,23 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 394 legt den Hoechstwert fuer Leistungen nach Ziffer 393 je Tag fest, betrifft also die Abrechnung des beidseitigen nasalen oder konjunktivalen Provokationstests zur Ermittlung ausloesender Allergene. Werden an einem Tag mehrere solcher Provokationstests mit unterschiedlichen Einzel- oder Gruppenextrakten durchgefuehrt, begrenzt diese Ziffer die insgesamt an diesem Tag abrechenbare Vergütung fuer diese Leistung auf einen Hoechstbetrag, unabhaengig davon, wie viele Einzeltestungen tatsaechlich vorgenommen wurden. Sie kommt also nur zur Anwendung, wenn mehrere Provokationen nach Ziffer 393 am selben Tag zusammentreffen, und sorgt dafuer, dass die Tagesabrechnung dieser diagnostischen Testreihe eine feste Obergrenze nicht ueberschreitet.

Gebühren und Steigerungssatz

300 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach17,49 €
Regelhöchstsatz2,3-fach40,23 €
Höchstsatz3,5-fach61,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 394

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 394?

Die GOÄ-Ziffer 394 steht für „Höchstwert für Leistungen nach Nummer 393, je Tag“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 394?

Die GOÄ-Ziffer 394 ist mit 300 Punkten bewertet; das entspricht 17,49 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 394 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 40,23 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 394?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 394 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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