GOÄ-Ziffer 3959: Thrombinkoagulasezeit

Thrombinkoagulasezeit

Die GOÄ-Ziffer 3959 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Thrombinkoagulasezeit“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen und 6,70 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Bezeichnet die Bestimmung der Thrombinkoagulasezeit (Thrombinzeit), bei der die Zeit bis zur Gerinnselbildung nach Zugabe von Thrombin zum Patientenplasma gemessen wird und damit die letzte gemeinsame Endstrecke der Gerinnung, die Umwandlung von Fibrinogen in Fibrin, geprüft wird. Angewendet wird der Test bei Verdacht auf Störungen dieser Endstrecke, etwa bei Fibrinogenmangel, Dysfibrinogenämie, beim Vorliegen von Fibrinspaltprodukten mit hemmender Wirkung auf die Fibrinbildung oder unter Heparintherapie, da die Thrombinzeit heparinsensitiv ist. Eine verlängerte Thrombinzeit erfordert zur weiteren Differenzierung häufig die Reptilasezeit, da diese im Gegensatz zur Thrombinzeit nicht durch Heparin beeinflusst wird und so zwischen einer Heparinwirkung und einer echten Fibrinbildungsstörung unterscheiden hilft.

Gebühren und Steigerungssatz

100 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach5,83 €
Regelhöchstsatz1,15-fach6,70 €
Höchstsatz1,3-fach7,58 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 3959

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 3959?

Die GOÄ-Ziffer 3959 steht für „Thrombinkoagulasezeit“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 3959?

Die GOÄ-Ziffer 3959 ist mit 100 Punkten bewertet; das entspricht 5,83 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 3959 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 6,70 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 3959?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 3959 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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