GOÄ-Ziffer 4359: Respiratory syncytial virus
Respiratory syncytial virus
Die GOÄ-Ziffer 4359 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Respiratory syncytial virus“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen und 34,19 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer 4359 betrifft den serologischen Antikörpernachweis gegen das Respiratory-syncytial-Virus und wird eingesetzt, wenn im Rahmen einer erweiterten respiratorischen Virusdiagnostik gezielt dieser Erreger untersucht werden soll, etwa bei schwerem, unklarem Atemwegsinfekt. Die Leistung betrifft denselben Erreger wie die bereits an anderer Stelle der Ziffernreihe geführte Ziffer 4332, ist jedoch, anders als jene, der Sammelposition um die Nummer 4334 statt um die Nummer 4306 zugeordnet, was bei der korrekten Ziffernwahl zu beachten ist. Nach der amtlichen Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebühr mit der Nummer 4334 identisch sind. Der untersuchte Erreger ist in der Rechnung anzugeben, insbesondere bei paralleler Untersuchung mehrerer respiratorischer Viren.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 29,73 € |
| Regelhöchstsatz | 1,15-fach | 34,19 € |
| Höchstsatz | 1,3-fach | 38,65 € |
Abrechnungsbestimmungen
- Bewertung als Teil einer Sammelposition (gemeinsame Punktzahl/Gebühr mit Nummer 4334).
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4359
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4359?
Die GOÄ-Ziffer 4359 steht für „Respiratory syncytial virus“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4359?
Die GOÄ-Ziffer 4359 ist mit 510 Punkten bewertet; das entspricht 29,73 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 4359 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 34,19 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4359?
Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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