GOÄ-Ziffer 4366: Coronaviren

Coronaviren

Die GOÄ-Ziffer 4366 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Coronaviren“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4366 erfasst den Nachweis von Coronaviren und wird angesetzt, wenn im Zuge einer Infektionsdiagnostik, etwa bei respiratorischer Symptomatik unklarer Genese, gezielt auf diese Erregergruppe untersucht wird. Die Leistung ist laut Amtlicher Bestimmung Teil einer Sammelposition und teilt sich Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362; eine eigenstaendige, hoehere oder niedrigere Bewertung besteht nicht. Angewendet wird Nummer 4366 damit stets dann, wenn Coronaviren als konkreter Untersuchungsparameter innerhalb der methodisch vergleichbaren Erregergruppe abgegrenzt werden sollen, waehrend andere Erreger derselben Gruppe ueber ihre jeweils eigene Nummer bei gleicher Bewertung abzurechnen sind. Der genaue Untersuchungsparameter ist in der Rechnung anzugeben, damit die Leistung dem tatsaechlich gesuchten Erreger zugeordnet werden kann.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4366

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4366?

Die GOÄ-Ziffer 4366 steht für „Coronaviren“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4366?

Die GOÄ-Ziffer 4366 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4366 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4366?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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