GOÄ-Ziffer 4365: Adenoviren

Adenoviren

Die GOÄ-Ziffer 4365 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Adenoviren“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4365 bezeichnet den Nachweis von Adenoviren und kommt zur Anwendung, wenn im Rahmen einer virologischen Abklaerung, etwa bei respiratorischen oder okulaeren Infektionssymptomen, gezielt dieser Erreger gesucht wird. Gemaess Amtlicher Bestimmung wird die Leistung als Teil einer Sammelposition bewertet, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362 identisch sind; die Bewertung ist also nicht eigenstaendig, sondern an die Referenzziffer der Gruppe gekoppelt. In der Praxis bedeutet dies, dass Nummer 4365 immer dann abgerechnet wird, wenn Adenoviren als spezifischer Untersuchungsparameter gesucht wurden, waehrend fachlich verwandte Erreger derselben Sammelposition ueber die jeweils eigene Nummer, jedoch zur gleichen Gebuehr, abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist entsprechend in der Rechnung zu benennen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4365

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4365?

Die GOÄ-Ziffer 4365 steht für „Adenoviren“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4365?

Die GOÄ-Ziffer 4365 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4365 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4365?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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