GOÄ-Ziffer 4367: Influenza A-Virus

Influenza A-Virus

Die GOÄ-Ziffer 4367 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Influenza A-Virus“ (Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen (III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 16,76 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 4367 betrifft den Nachweis des Influenza-A-Virus und wird eingesetzt, wenn bei Verdacht auf eine Influenzainfektion gezielt dieser Erregertyp labordiagnostisch abgeklaert werden soll, etwa zur Unterscheidung von anderen respiratorischen Virusinfekten. Nach Amtlicher Bestimmung handelt es sich um eine Sammelposition, deren Punktzahl und Gebuehr mit Nummer 4362 uebereinstimmen; die Ziffer erhaelt also keine eigene, abweichende Bewertung. In der Praxis wird Nummer 4367 immer dann abgerechnet, wenn Influenza A als spezifischer Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen Erregergruppe untersucht wurde, waehrend die Subtypen B und C ueber die eigens dafuer vorgesehenen Nummern zur gleichen Gebuehr abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,15-fach16,76 €
Höchstsatz1,3-fach18,94 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 4367

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 4367?

Die GOÄ-Ziffer 4367 steht für „Influenza A-Virus“ und gehört zu Abschnitt M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 4367?

Die GOÄ-Ziffer 4367 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 4367 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,76 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 4367?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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