GOÄ-Ziffer 5000: Zähne, je Projektion

Zähne, je Projektion

Die GOÄ-Ziffer 5000 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Zähne, je Projektion“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen und 5,24 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5000 vergütet die Röntgenaufnahme von Zähnen, abgerechnet je Projektion. Sie kommt bei der zahnärztlichen und kieferchirurgischen Diagnostik einzelner Zähne zum Einsatz, etwa zur Abklärung von Karies, Wurzelentzündungen, Zystenverdacht oder vor endodontischen und chirurgischen Eingriffen. Die Abrechnung erfolgt pro angefertigter Projektion, unabhängig davon, wie viele Zähne auf dieser Aufnahme tatsächlich dargestellt sind. Deshalb enthält die amtliche Bestimmung eine ausdrückliche Begrenzung: Werden mehrere Zähne mittels einer einzigen Röntgenaufnahme erfasst, darf die Leistung nach Nummer 5000 nicht mehrfach, sondern nur entsprechend der tatsächlich angefertigten Aufnahmen berechnet werden. Damit wird verhindert, dass eine Übersichtsaufnahme mehrerer Zähne wie mehrere Einzelaufnahmen vergütet wird, und die Abrechnung bleibt an den realen Untersuchungsaufwand gekoppelt.

Gebühren und Steigerungssatz

50 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,91 €
Regelhöchstsatz1,8-fach5,24 €
Höchstsatz2,5-fach7,28 €

Abrechnungsbestimmungen

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5000

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5000?

Die GOÄ-Ziffer 5000 steht für „Zähne, je Projektion“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5000?

Die GOÄ-Ziffer 5000 ist mit 50 Punkten bewertet; das entspricht 2,91 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5000 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 5,24 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5000?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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