GOÄ-Ziffer 5002: Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers

Die GOÄ-Ziffer 5002 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen und 26,23 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Nummer 5002 beschreibt die Panoramaaufnahme eines Kiefers, also eine einzelne röntgenologische Übersichtsaufnahme, die den Ober- oder Unterkiefer in seiner Gesamtheit auf einem Bild darstellt. Sie wird angewendet, wenn ein Überblick über einen einzelnen Kiefer benötigt wird, etwa zur Beurteilung des Zahnstatus, zur Planung kieferchirurgischer oder kieferorthopädischer Maßnahmen oder zur Abklärung von Kieferveränderungen, ohne dass beide Kiefer gemeinsam dargestellt werden müssen. Von der Panoramaschichtaufnahme nach Nummer 5004, die beide Kiefer in einer Aufnahme erfasst, unterscheidet sich 5002 dadurch, dass sie sich auf einen einzelnen Kiefer beschränkt. In der Praxis kommt sie insbesondere dann zum Einsatz, wenn eine gezielte, auf einen Kiefer begrenzte Übersichtsdarstellung ausreicht und eine vollständige beidseitige Panoramaschichtaufnahme nicht erforderlich ist.

Gebühren und Steigerungssatz

250 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach14,57 €
Regelhöchstsatz1,8-fach26,23 €
Höchstsatz2,5-fach36,42 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5002

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5002?

Die GOÄ-Ziffer 5002 steht für „Panoramaaufnahme(n) eines Kiefers“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5002?

Die GOÄ-Ziffer 5002 ist mit 250 Punkten bewertet; das entspricht 14,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5002 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 26,23 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5002?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5002 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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