GOÄ-Ziffer 5120: Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in…

Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene

Die GOÄ-Ziffer 5120 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene“ (Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie (I. Strahlendiagnostik)). Sie ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen und 27,27 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 5120 betrifft die Röntgenaufnahme der Rippen einer Thoraxhälfte, des Schulterblatts oder des Brustbeins in einer Ebene und wird angewendet, wenn eine gezielte Darstellung dieser knöchernen Strukturen erforderlich ist, etwa zum Ausschluss einer Rippenfraktur nach Trauma, bei Verdacht auf eine Skapulaläsion oder zur Abklärung des Sternums. Die Leistung umfasst eine einzelne Projektion des jeweiligen Bereichs; sie unterscheidet sich damit von Übersichtsaufnahmen des gesamten Thorax, die Lunge und Mediastinum im Ganzen abbilden. Sie wird gezielt für die knöcherne Struktur einer Thoraxseite oder das Schulterblatt beziehungsweise Brustbein eingesetzt, wenn nicht die Brustorgane selbst, sondern das Skelett im Vordergrund der Fragestellung steht. Zusätzliche Ebenen sind über die Ergänzungsziffer 5121 abzurechnen.

Gebühren und Steigerungssatz

260 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach15,15 €
Regelhöchstsatz1,8-fach27,27 €
Höchstsatz2,5-fach37,88 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 5120

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 5120?

Die GOÄ-Ziffer 5120 steht für „Rippen einer Thoraxhälfte, Schulterblatt oder Brustbein, in einer Ebene“ und gehört zu Abschnitt O. Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin, Magnetresonanztomographie und Strahlentherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 5120?

Die GOÄ-Ziffer 5120 ist mit 260 Punkten bewertet; das entspricht 15,15 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 5120 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 27,27 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 5120?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 5120 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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