GOÄ-Ziffer 560: Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden…
Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden
Die GOÄ-Ziffer 560 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen und 3,26 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Ziffer 560 vergütet die Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung. Sie kommt bei dermatologischen Indikationen zur großflächigen UV-Bestrahlung zum Einsatz, etwa zur Behandlung chronisch-entzündlicher Hauterkrankungen. Die amtliche Bestimmung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei gleichzeitiger Behandlung mehrerer Kranker mit Ultraviolettlicht die Nummer 560 nur eingeschränkt berechnet werden darf; die Leistung ist also nicht unbegrenzt für jeden gleichzeitig bestrahlten Patienten in voller Höhe ansetzbar, wenn eine Bestrahlungseinrichtung parallel für mehrere Patienten genutzt wird. Von den nachfolgenden Ziffern 561 und 562 unterscheidet sich die Behandlung dadurch, dass hier keine gezielte Reizbehandlung umschriebener Hautbezirke, sondern eine Bestrahlung im Rahmen einer Sitzung ohne diese Einschränkung auf einzelne Hautareale abgerechnet wird.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,81 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 3,26 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 4,53 € |
Verwandte Ziffern
- GOÄ 561 – Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
- GOÄ 562 – Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit…
- GOÄ 563 – Quarzlampendruckbestrahlung eines Feldes
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 560
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 560?
Die GOÄ-Ziffer 560 steht für „Behandlung mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung Werden mehrere Kranke gleichzeitig mit Ultraviolettlicht behandelt, so darf die Nummer 560 nur einmal berechnet werden“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 560?
Die GOÄ-Ziffer 560 ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 560 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,26 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 560?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 560 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
Diese und alle anderen GOÄ-Ziffern durchsuchbar im vollständigen GOÄ-Lexikon · automatisiert abrechnen mit catalys
Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.