GOÄ-Ziffer 561: Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit…
Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht
Die GOÄ-Ziffer 561 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen und 3,26 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Nummer 561 betrifft die Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht. Im Gegensatz zur allgemeinen UV-Behandlung nach Nummer 560 wird hier gezielt ein einzelnes, klar abgegrenztes Hautareal mit UV-Licht bestrahlt, um dort einen therapeutischen Reiz auszulösen, etwa bei umschriebenen entzündlichen oder schuppenden Hauterkrankungen. Die Anwendung dient der lokalen Reizsetzung an einer definierten Stelle und unterscheidet sich damit von Nummer 562, bei der mehrere umschriebene Hautbezirke in derselben Sitzung behandelt werden. Laut der zu Nummer 562 angegebenen amtlichen Bestimmung sind die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 nicht nebeneinander berechnungsfähig, sodass bei einer Behandlungssitzung nur eine dieser Reizbestrahlungsleistungen abgerechnet werden kann.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 1,81 € |
| Regelhöchstsatz | 1,8-fach | 3,26 € |
| Höchstsatz | 2,5-fach | 4,53 € |
Verwandte Ziffern
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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 561
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 561?
Die GOÄ-Ziffer 561 steht für „Reizbehandlung eines umschriebenen Hautbezirkes mit Ultraviolettlicht“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 561?
Die GOÄ-Ziffer 561 ist mit 31 Punkten bewertet; das entspricht 1,81 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 561 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 3,26 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 561?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 561 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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