GOÄ-Ziffer 562: Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit…

Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung

Die GOÄ-Ziffer 562 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung“ (Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen (VII. Lichttherapie)). Sie ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen und 4,82 € beim 1,8-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 562 vergütet die Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in einer Sitzung und stellt damit die Erweiterung der Einzelbehandlung nach Nummer 561 auf mehr als einen Hautbezirk dar. Sie kommt zum Einsatz, wenn in derselben Sitzung mehrere klar abgegrenzte Hautareale gezielt mit UV-Licht bestrahlt werden sollen, etwa bei mehrherdigen entzündlichen oder schuppenden Hautveränderungen. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Leistungen nach den Nummern 538, 560, 561 und 562 nicht nebeneinander berechnungsfähig sind: Wird in einer Sitzung nach Nummer 562 abgerechnet, dürfen die anderen genannten UV-Behandlungsleistungen nicht zusätzlich in Ansatz gebracht werden. Die Abgrenzung zu Nummer 561 liegt allein in der Anzahl der behandelten Hautbezirke.

Gebühren und Steigerungssatz

46 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach2,68 €
Regelhöchstsatz1,8-fach4,82 €
Höchstsatz2,5-fach6,70 €

Abrechnungsbestimmungen

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 562

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 562?

Die GOÄ-Ziffer 562 steht für „Reizbehandlung mehrerer umschriebener Hautbezirke mit Ultraviolettlicht in eine r Sitzung“ und gehört zu Abschnitt E. Physikalisch-medizinische Leistungen der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 562?

Die GOÄ-Ziffer 562 ist mit 46 Punkten bewertet; das entspricht 2,68 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 562 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (1,8-fach) beträgt die Gebühr 4,82 €; höhere Faktoren bis zum 2,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 562?

Ja, für diese Ziffer gelten Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).

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