GOÄ-Ziffer 669: Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)

Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)

Die GOÄ-Ziffer 669 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 212 Punkten bewertet; das entspricht 12,36 € beim einfachen und 28,43 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie) nach Nummer 669 nutzt Ultraschallwellen zur Darstellung intrakranieller Strukturen, insbesondere zur Beurteilung der Mittellinienstrukturen des Gehirns. Angewendet wird sie vor allem bei Säuglingen mit noch offener Fontanelle, über die eine transkranielle Beschallung möglich ist, zur Erkennung struktureller Auffälligkeiten wie Blutungen, Fehlbildungen oder Ventrikelerweiterungen, sowie in bestimmten Fällen zur orientierenden Verlagerungsdiagnostik der Mittellinie bei Verdacht auf raumfordernde intrakranielle Prozesse. Die Methode ist nicht-invasiv und strahlungsfrei und eignet sich daher besonders für die pädiatrische Diagnostik sowie als schnelle Verlaufskontrolle. Sie unterscheidet sich von bildgebenden Schnittbildverfahren dadurch, dass sie mittels Sonographie und nicht mittels Röntgen- oder Schnittbildtechnik durchgeführt wird.

Gebühren und Steigerungssatz

212 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach12,36 €
Regelhöchstsatz2,3-fach28,43 €
Höchstsatz3,5-fach43,26 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 669

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 669?

Die GOÄ-Ziffer 669 steht für „Ultraschallechographie des Gehirns (Echoenzephalographie)“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 669?

Die GOÄ-Ziffer 669 ist mit 212 Punkten bewertet; das entspricht 12,36 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 669 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 28,43 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 669?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 669 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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