GOÄ-Ziffer 674: Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich…

Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung

Die GOÄ-Ziffer 674 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ (Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie). Sie ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen und 49,61 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Anlage eines Pneumothorax nach Nummer 674 bezeichnet das therapeutische Einbringen von Luft in den Pleuraspalt, gegebenenfalls einschließlich der begleitenden Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung zur Kontrolle von Lage und Ausmaß des Kollapses. Angewendet wird die Leistung bei der Erstanlage eines künstlichen Pneumothorax, etwa im Rahmen einer Kollapstherapie oder zur Ruhigstellung eines Lungenareals. Die eingeschlossenen Röntgenkontrollen dienen der Überwachung der korrekten Lufteinbringung und der Beurteilung des erzielten Lungenkollapses, werden also nicht gesondert abgerechnet. Von der Folgeleistung nach Nummer 675 unterscheidet sich Nummer 674 dadurch, dass sie die erstmalige Anlage des Pneumothorax betrifft und nicht dessen spätere Auffüllung im Verlauf.

Gebühren und Steigerungssatz

370 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach21,57 €
Regelhöchstsatz2,3-fach49,61 €
Höchstsatz3,5-fach75,50 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 674

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 674?

Die GOÄ-Ziffer 674 steht für „Anlage eines Pneumothorax – gegebenenfalls einschließlich Röntgendurchleuchtungen vor und nach der Füllung“ und gehört zu Abschnitt F. Innere Medizin, Kinderheilkunde, Dermatologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 674?

Die GOÄ-Ziffer 674 ist mit 370 Punkten bewertet; das entspricht 21,57 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 674 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 49,61 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 674?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 674 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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