GOÄ-Ziffer 846: Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in…

Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten

Die GOÄ-Ziffer 846 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten“ (Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie). Sie ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen und 20,10 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 846 erfasst übende Verfahren wie das autogene Training in Einzelbehandlung, mit einer Mindestdauer von 20 Minuten. Sie wird angewendet, wenn ein Patient allein und unter ärztlicher Anleitung ein strukturiertes Entspannungs- oder Übungsverfahren erlernt oder vertieft, das der Selbstregulation vegetativer Anspannung, der Stressreduktion oder der Unterstützung psychosomatischer oder psychotherapeutischer Behandlung dient. Typischer Anwendungsfall ist die Einzelsitzung, in der die Technik schrittweise eingeübt und die Durchführung des Patienten angeleitet und kontrolliert wird, bis die Mindestbehandlungsdauer von 20 Minuten erreicht ist. Von der Gruppenvariante nach Ziffer 847 unterscheidet sich 846 durch die Einzelbehandlung eines einzelnen Patienten, während 847 dieselbe Art von Übung für mehrere Teilnehmer gleichzeitig abbildet.

Gebühren und Steigerungssatz

150 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,74 €
Regelhöchstsatz2,3-fach20,10 €
Höchstsatz3,5-fach30,59 €

Ausschlussziffern

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 846

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 846?

Die GOÄ-Ziffer 846 steht für „Übende Verfahren (z. B. autogenes Training) in Einzelbehandlung, Dauer mindestens 20 Minuten“ und gehört zu Abschnitt G. Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 846?

Die GOÄ-Ziffer 846 ist mit 150 Punkten bewertet; das entspricht 8,74 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 846 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 20,10 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 846?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 846 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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