GOÄ-Ziffer 1255: Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des…

Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers

Die GOÄ-Ziffer 1255 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen und 9,38 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1255 erfasst die tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers, bei der der Augeninnendruck durch die Messung der Eindrucktiefe eines definierten Gewichts auf die zuvor betäubte Hornhaut bestimmt wird, etwa nach dem Verfahren von Schiötz. Die Untersuchung dient der Messung des intraokularen Drucks, insbesondere im Rahmen der Glaukomdiagnostik und -verlaufskontrolle. Im Vergleich zur Applanationstonometrie (Ziffer 1256), die über die Abplattung der Hornhaut misst und heute als genaueres Standardverfahren gilt, stellt die Impressionstonometrie ein älteres, mobil einsetzbares Messprinzip dar, das insbesondere dort zum Einsatz kommt, wo eine Applanationsmessung nicht durchführbar ist. Die Ziffer wird je durchgeführter Druckmessung mit diesem Verfahren angesetzt.

Gebühren und Steigerungssatz

70 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach4,08 €
Regelhöchstsatz2,3-fach9,38 €
Höchstsatz3,5-fach14,28 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1255

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1255?

Die GOÄ-Ziffer 1255 steht für „Tonometrische Untersuchung mit Anwendung des Impressionstonometers“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1255?

Die GOÄ-Ziffer 1255 ist mit 70 Punkten bewertet; das entspricht 4,08 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1255 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 9,38 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1255?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1255 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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