GOÄ-Ziffer 1339: Abschabung der Hornhaut

Abschabung der Hornhaut

Die GOÄ-Ziffer 1339 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Abschabung der Hornhaut“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen und 19,85 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1339 erfasst die Abschabung der Hornhaut. Sie wird angewendet, wenn erkranktes, nekrotisches oder infiziertes Epithelgewebe der Hornhaut mechanisch mit einem Instrument entfernt werden muss, etwa bei rezidivierender Erosio corneae, oberflächlichen Keratitiden oder zur Gewinnung von Material für eine mikrobiologische Diagnostik im Rahmen der Behandlung. Die Leistung umfasst das instrumentelle Abtragen der betroffenen Hornhautschicht bis zum gesunden Gewebe. Gegenüber Ziffer 1338, bei der die Wirkung durch chemische Ätzung erzielt wird, steht hier die rein mechanische Entfernung im Vordergrund; gegenüber Ziffer 1340 fehlt die zusätzliche thermische oder kryochirurgische Komponente.

Gebühren und Steigerungssatz

148 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach8,63 €
Regelhöchstsatz2,3-fach19,85 €
Höchstsatz3,5-fach30,21 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1339

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1339?

Die GOÄ-Ziffer 1339 steht für „Abschabung der Hornhaut“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1339?

Die GOÄ-Ziffer 1339 ist mit 148 Punkten bewertet; das entspricht 8,63 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1339 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 19,85 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1339?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1339 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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