GOÄ-Ziffer 1341: Tätowierung der Hornhaut

Tätowierung der Hornhaut

Die GOÄ-Ziffer 1341 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Tätowierung der Hornhaut“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen und 44,64 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1341 vergütet die Tätowierung der Hornhaut. Sie wird angewendet, um sichtbare, kosmetisch störende Hornhautnarben oder -trübungen, sogenannte Leukome, häufig an blinden oder funktionslosen Augen, farblich der gesunden Iris anzugleichen und dadurch das äußere Erscheinungsbild zu verbessern, wenn eine funktionelle Wiederherstellung des Sehvermögens nicht möglich oder nicht das Behandlungsziel ist. Die Leistung umfasst das Einbringen von Farbpigmenten in das Hornhautgewebe zur dauerhaften Kaschierung der Trübung. Sie steht damit im Gegensatz zu den funktionell wiederherstellenden Verfahren wie der Hornhautplastik oder -transplantation nach den Ziffern 1345 und 1346, bei denen die Wiederherstellung der Durchsichtigkeit und Sehfähigkeit im Vordergrund steht.

Gebühren und Steigerungssatz

333 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach19,41 €
Regelhöchstsatz2,3-fach44,64 €
Höchstsatz3,5-fach67,94 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1341

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1341?

Die GOÄ-Ziffer 1341 steht für „Tätowierung der Hornhaut“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1341?

Die GOÄ-Ziffer 1341 ist mit 333 Punkten bewertet; das entspricht 19,41 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1341 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 44,64 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1341?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1341 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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