GOÄ-Ziffer 1345: Hornhautplastik

Hornhautplastik

Die GOÄ-Ziffer 1345 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Hornhautplastik“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen und 222,55 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1345 erfasst die Hornhautplastik. Sie wird bei operativen Eingriffen zur Wiederherstellung oder Formveränderung der Hornhaut angewendet, die nicht in einer Transplantation von Spendergewebe bestehen, etwa bei plastischen Korrekturen der Hornhautform oder -oberfläche zur Behandlung struktureller Veränderungen. Die Leistung deckt die operative Bearbeitung der körpereigenen Hornhaut ab, ohne dass fremdes Transplantatgewebe eingebracht wird. Sie ist von Ziffer 1346, der Hornhauttransplantation, abzugrenzen, bei der Spenderhornhautgewebe zur Deckung oder zum Ersatz eines Hornhautanteils verwendet wird; maßgeblich für die Abgrenzung ist somit, ob im Rahmen des Eingriffs Spendergewebe implantiert wird oder die Korrektur allein am körpereigenen Gewebe erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

1660 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach96,76 €
Regelhöchstsatz2,3-fach222,55 €
Höchstsatz3,5-fach338,66 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1345

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1345?

Die GOÄ-Ziffer 1345 steht für „Hornhautplastik“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1345?

Die GOÄ-Ziffer 1345 ist mit 1660 Punkten bewertet; das entspricht 96,76 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1345 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 222,55 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1345?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1345 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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