GOÄ-Ziffer 1368: Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen…

Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie

Die GOÄ-Ziffer 1368 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen und 406,20 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1368 vergütet die Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen in Kombination mit einer Glaskörperchirurgie. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Behandlung der Netzhautablösung neben der äußeren Eindellung der Lederhaut zusätzlich ein Eingriff am Glaskörper, etwa eine Vitrektomie, erforderlich ist, beispielsweise bei komplexeren Ablösungen mit Glaskörpertraktion oder -trübung. Damit stellt die Ziffer die aufwendigere Variante gegenüber der rein eindellenden Operation nach 1367 dar, bei der keine Glaskörperoperation notwendig ist. Angewendet wird 1368 also bei Netzhautablösungen, die ohne zusätzliche Glaskörperentfernung nicht sicher behandelt werden können. Abzugrenzen ist sie zudem von der isolierten Vitrektomie als selbständiger Leistung (1383), da hier die Glaskörperoperation im Kontext der kombinierten Netzhautablösungsoperation und nicht eigenständig erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

3030 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach176,61 €
Regelhöchstsatz2,3-fach406,20 €
Höchstsatz3,5-fach618,13 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1368

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1368?

Die GOÄ-Ziffer 1368 steht für „Operation einer Netzhautablösung mit eindellenden Maßnahmen und Glaskörperchirurgie“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1368?

Die GOÄ-Ziffer 1368 ist mit 3030 Punkten bewertet; das entspricht 176,61 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1368 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 406,20 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1368?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1368 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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