GOÄ-Ziffer 1370: Operative Entfernung des Augapfels

Operative Entfernung des Augapfels

Die GOÄ-Ziffer 1370 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Operative Entfernung des Augapfels“ (Abschnitt I. Augenheilkunde). Sie ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen und 123,88 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1370 vergütet die operative Entfernung des gesamten Augapfels (Enukleation). Angewendet wird der Eingriff, wenn das Auge aufgrund einer schweren Erkrankung, Verletzung oder eines Tumors nicht erhalten werden kann und vollständig entfernt werden muss. Die Ziffer erfasst die reine Entfernung des Augapfels ohne zusätzliche Maßnahmen. Abzugrenzen ist sie von 1371, die dieselbe Operation, jedoch mit zusätzlicher Einsetzung einer Plombe zum Volumenersatz und zur besseren Prothesenversorgung der Augenhöhle beschreibt, sowie von der operativen Ausräumung der Augenhöhle (1373), bei der über den Augapfel hinaus auch umliegendes Orbitagewebe entfernt wird. Die Wahl der richtigen Ziffer richtet sich somit danach, ob nur der Augapfel selbst entfernt wird oder ob weitergehende Maßnahmen beziehungsweise ein größerer Gewebeverlust vorliegen.

Gebühren und Steigerungssatz

924 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach53,86 €
Regelhöchstsatz2,3-fach123,88 €
Höchstsatz3,5-fach188,51 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1370

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1370?

Die GOÄ-Ziffer 1370 steht für „Operative Entfernung des Augapfels“ und gehört zu Abschnitt I. Augenheilkunde der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1370?

Die GOÄ-Ziffer 1370 ist mit 924 Punkten bewertet; das entspricht 53,86 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1370 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 123,88 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1370?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1370 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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