GOÄ-Ziffer 1812: Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters…

Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters Die Kosten für die Schiene bzw. den Katheter sind gesondert berechnungsfähig

Die GOÄ-Ziffer 1812 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters Die Kosten für die Schiene bzw. den Katheter sind gesondert berechnungsfähig“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 340 Punkten bewertet; das entspricht 19,82 € beim einfachen und 45,59 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Ziffer 1812 beschreibt das Anlegen einer Ureterverweilschiene oder eines Ureterkatheters. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Harnleiter vorübergehend geschient oder ein Katheter im Harnleiter platziert werden muss, etwa zur Sicherung des Harnabflusses bei einer Abflussbehinderung, zum Schutz des Harnleiters nach operativen Eingriffen oder im Rahmen der Behandlung von Harnleiterengen. Die Leistung umfasst die eigentliche Platzierung der Schiene beziehungsweise des Katheters. Die amtliche Bestimmung stellt klar, dass die Kosten für das Material selbst, also für die Schiene beziehungsweise den Katheter, gesondert neben der ärztlichen Leistung berechnungsfähig sind und nicht bereits mit der Legungsleistung abgegolten werden.

Gebühren und Steigerungssatz

340 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach19,82 €
Regelhöchstsatz2,3-fach45,59 €
Höchstsatz3,5-fach69,37 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1812

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1812?

Die GOÄ-Ziffer 1812 steht für „Anlegen einer Ureterverweilschiene bzw. eines Ureterkatheters Die Kosten für die Schiene bzw. den Katheter sind gesondert berechnungsfähig“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1812?

Die GOÄ-Ziffer 1812 ist mit 340 Punkten bewertet; das entspricht 19,82 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1812 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 45,59 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1812?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1812 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.