GOÄ-Ziffer 1814: Harnleiterbougierung

Harnleiterbougierung

Die GOÄ-Ziffer 1814 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Harnleiterbougierung“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen und 120,66 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer 1814 vergütet die Bougierung des Harnleiters, also die instrumentelle Aufdehnung einer verengten Harnleiterstrecke mittels Bougies, in der Regel im Rahmen einer endoskopischen Untersuchung oder Behandlung. Angewendet wird sie typischerweise bei narbigen oder entzündlich bedingten Harnleiterstrikturen, etwa nach vorausgegangenem Steinabgang, Voroperationen oder zur Vorbereitung einer weiterführenden endoskopischen Manipulation wie dem Einbringen eines Katheters. Die Leistung beschreibt allein den dilatierenden Akt am Harnleiter, unabhängig davon, ob anschließend weitere Maßnahmen wie eine Steinentfernung erfolgen. Sie kommt insbesondere dort zum Einsatz, wo eine mechanische Engstelle den Durchtritt von Instrumenten oder den Harnabfluss behindert und durch schrittweise Kalibererweiterung beseitigt werden soll. Die Ziffer bildet damit einen eigenständigen, umschriebenen operativen Teilschritt urologischer Eingriffe am oberen Harntrakt ab.

Gebühren und Steigerungssatz

900 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach52,46 €
Regelhöchstsatz2,3-fach120,66 €
Höchstsatz3,5-fach183,61 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1814

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1814?

Die GOÄ-Ziffer 1814 steht für „Harnleiterbougierung“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1814?

Die GOÄ-Ziffer 1814 ist mit 900 Punkten bewertet; das entspricht 52,46 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1814 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 120,66 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1814?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1814 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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