GOÄ-Ziffer 1816: Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbständige Leistung

Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbständige Leistung

Die GOÄ-Ziffer 1816 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbständige Leistung“ (Abschnitt K. Urologie). Sie ist mit 481 Punkten bewertet; das entspricht 28,04 € beim einfachen und 64,49 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Nummer 1816 beschreibt die Schlitzung des Harnleiterostiums als selbständige, für sich allein stehende Leistung, also ohne dass sie im Rahmen einer Schlingenextraktion nach Nummer 1815 miterbracht wird. Angewendet wird sie, wenn die Mündung des Harnleiters in die Blase (Ostium) verengt oder narbig verändert ist und dadurch der Harnabfluss oder der spätere Zugang für weitere endoskopische Maßnahmen behindert wird, ohne dass im gleichen Eingriff bereits eine Steinbergung erfolgt. Die eigenständige Berechnung grenzt die Ziffer von Nummer 1815 ab, bei der die Ostiumschlitzung lediglich unselbständiger Bestandteil der Steinextraktion ist. Typischer Anlass ist somit die isolierte Behebung einer Ostiumstenose als eigener Behandlungsschritt.

Gebühren und Steigerungssatz

481 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach28,04 €
Regelhöchstsatz2,3-fach64,49 €
Höchstsatz3,5-fach98,14 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 1816

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 1816?

Die GOÄ-Ziffer 1816 steht für „Schlitzung des Harnleiterostiums, als selbständige Leistung“ und gehört zu Abschnitt K. Urologie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 1816?

Die GOÄ-Ziffer 1816 ist mit 481 Punkten bewertet; das entspricht 28,04 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 1816 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 64,49 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 1816?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 1816 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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