GOÄ-Ziffer 2074: Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels

Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels

Die GOÄ-Ziffer 2074 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (II. Extremitätenchirurgie)). Sie ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen und 147,48 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels. Angewendet wird sie, wenn eine Sehne oder ein Muskel operativ aus ihrer ursprünglichen anatomischen Lage gelöst und an anderer Stelle neu eingesetzt wird, um dort eine ausgefallene oder geschwächte Funktion zu ersetzen, etwa bei Sehnentransfer zum Ausgleich eines Lähmungsschadens oder eines dauerhaften Funktionsverlusts. Die Leistung umfasst die Ablösung des Sehnen- oder Muskelgewebes am ursprünglichen Ansatz, dessen Durchführung an die neue Position sowie die dortige Fixierung. Sie ist von der reinen Sehnennaht nach Nummer 2073, die die Wiederherstellung an gleicher Stelle betrifft, und von der Sehnenverkürzung oder -raffung nach Nummer 2075 abzugrenzen, bei der keine Ortsveränderung des Gewebes erfolgt.

Gebühren und Steigerungssatz

1100 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach64,12 €
Regelhöchstsatz2,3-fach147,48 €
Höchstsatz3,5-fach224,42 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2074

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2074?

Die GOÄ-Ziffer 2074 steht für „Verpflanzung einer Sehne oder eines Muskels“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2074?

Die GOÄ-Ziffer 2074 ist mit 1100 Punkten bewertet; das entspricht 64,12 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2074 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 147,48 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2074?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2074 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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