GOÄ-Ziffer 2253: Knochenspanentnahme
Knochenspanentnahme
Die GOÄ-Ziffer 2253 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Knochenspanentnahme“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen und 86,73 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Diese Ziffer beschreibt die Knochenspanentnahme als eigenstaendige Leistung. Sie kommt zur Anwendung, wenn zur Vorbereitung eines anderen Eingriffs, etwa einer Spanuebertragung bei habitueller Gelenkluxation oder einer Knochendefektauffuellung, Knochenmaterial aus einer geeigneten Entnahmestelle, haeufig dem Beckenkamm, gewonnen werden muss. Die Ziffer erfasst dabei ausschliesslich die Entnahme des Spans und nicht dessen Einbringen oder Verpflanzung an anderer Stelle, wofuer eigene Ziffern fuer Implantation oder freie Verpflanzung von Knochen vorgesehen sind. Angewendet wird sie regelmaessig als begleitende Leistung im Zusammenhang mit rekonstruktiven oder stabilisierenden Eingriffen, bei denen koerpereigenes Knochenmaterial benoetigt wird.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 37,71 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 86,73 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 131,99 € |
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- GOÄ 2252 – Umstellungsosteotomie eines großen Knochens mit Osteosynthese
- GOÄ 2254 – Implantation von Knochen
- GOÄ 2255 – Freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen…
- GOÄ 2256 – Knochenaufmeißelung oder Nekrotomie bei kleinen Knochen
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2253
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2253?
Die GOÄ-Ziffer 2253 steht für „Knochenspanentnahme“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2253?
Die GOÄ-Ziffer 2253 ist mit 647 Punkten bewertet; das entspricht 37,71 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 2253 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 86,73 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2253?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2253 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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