GOÄ-Ziffer 2254: Implantation von Knochen

Implantation von Knochen

Die GOÄ-Ziffer 2254 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Implantation von Knochen“ (Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie (V. Knochenchirurgie)). Sie ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen und 99,06 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.

Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?

Die Ziffer erfasst die Implantation von Knochen, also das Einbringen von Knochenmaterial in einen Knochendefekt oder eine Knochenhoehle, etwa zur Auffuellung nach Ausraeumung einer Knochenzyste, eines Tumors oder eines Defekts nach Osteotomie. Angewendet wird sie, wenn das eingebrachte Knochenmaterial zur Stabilisierung oder Foerderung der knoechernen Heilung an Ort und Stelle eingesetzt wird. Die Ziffer grenzt sich von der Knochenspanentnahme ab, die nur die Gewinnung des Materials betrifft, sowie von der freien Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen, die die Uebertragung eines Knochenspans als eigene Struktur an eine andere Koerperstelle beschreibt und damit einen umfangreicheren rekonstruktiven Eingriff darstellt.

Gebühren und Steigerungssatz

739 Punkte
SteigerungssatzFaktorBetrag
Einfachsatz1,0-fach43,07 €
Regelhöchstsatz2,3-fach99,06 €
Höchstsatz3,5-fach150,75 €

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Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 2254

Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 2254?

Die GOÄ-Ziffer 2254 steht für „Implantation von Knochen“ und gehört zu Abschnitt L. Chirurgie, Orthopädie der Gebührenordnung für Ärzte.

Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 2254?

Die GOÄ-Ziffer 2254 ist mit 739 Punkten bewertet; das entspricht 43,07 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.

Was kostet die GOÄ-Ziffer 2254 beim Regelhöchstsatz?

Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 99,06 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.

Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 2254?

Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 2254 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.

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