GOÄ-Ziffer 370: Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher…
Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ
Die GOÄ-Ziffer 370 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ“ (Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen (IV. Kontrastmitteleinbringungen)). Sie ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen und 26,82 € beim 2,3-fachen Regelhöchstsatz.
Wie und wann wird diese Ziffer angewendet?
Die Ziffer erfasst die Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln. Sie kommt zur Anwendung, wenn Kontrastmittel in eine solche Struktur eingebracht wird, um deren Verlauf und Ausdehnung bildgebend darzustellen, etwa bei einer Fistelfüllung zur Abklärung ihres Verlaufs oder bei der Darstellung eines künstlich angelegten Gangsystems. Die Leistung ist bewusst weit gefasst und deckt unterschiedliche anatomische oder krankhafte Strukturen ab, solange es sich um Gänge, Hohlräume oder Fisteln handelt, die nicht bereits durch speziellere Ziffern erfasst sind. Von den spezifischeren Kontrastmitteleinbringungen etwa zur Bronchographie oder Lymphographie ist diese Ziffer als Auffangleistung für sonstige Gang- und Fisteldarstellungen abzugrenzen, die keiner eigenen spezielleren Ziffer zugeordnet sind.
Gebühren und Steigerungssatz
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 11,66 € |
| Regelhöchstsatz | 2,3-fach | 26,82 € |
| Höchstsatz | 3,5-fach | 40,81 € |
Ausschlussziffern
Verwandte Ziffern
- GOÄ 361 – Intraarterielle Einbringung(en) des Kontrastmittels nach erneuter…
- GOÄ 365 – Einbringung des Kontrastmittels zur Lymphographie, je Extremität
- GOÄ 368 – Einbringung des Kontrastmittels zur Bronchographie
- GOÄ 372 – Einbringung des Kontrastmittels in einen Zwischenwirbelraum
- GOÄ 373 – Einbringung des Kontrastmittels in ein Gelenk
- GOÄ 374 – Einbringung des Kontrastmittels in den Dünndarm mittels im Dünndarm…
Häufige Fragen zur GOÄ-Ziffer 370
Was bedeutet die GOÄ-Ziffer 370?
Die GOÄ-Ziffer 370 steht für „Einbringung des Kontrastmittels zur Darstellung natürlicher, künstlicher oder krankhaft entstandener Gänge, Gangsysteme, Hohlräume oder Fisteln – gegebenenfalls intraoperativ“ und gehört zu Abschnitt C. Nichtgebietsbezogene Sonderleistungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Wie viele Punkte hat die GOÄ-Ziffer 370?
Die GOÄ-Ziffer 370 ist mit 200 Punkten bewertet; das entspricht 11,66 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Was kostet die GOÄ-Ziffer 370 beim Regelhöchstsatz?
Beim Regelhöchstsatz (2,3-fach) beträgt die Gebühr 26,82 €; höhere Faktoren bis zum 3,5-fachen sind mit Begründung möglich.
Gibt es Abrechnungsbestimmungen für die GOÄ-Ziffer 370?
Im amtlichen GOÄ-Text sind für die GOÄ-Ziffer 370 keine gesonderten Abrechnungsbestimmungen hinterlegt.
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Automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Text extrahiert, ohne Gewähr — Details siehe „Über dieses Lexikon“. Kein Ersatz für Rechtsberatung.